ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESFORSTE AG (ÖBf AG) FÜR HOLZVERKÄUFE IM RAHMEN DER ONLINE-AUKTIONSPLATTFORM
STAND: JÄNNER 2013


A. ALLGEMEINES

  1. Geltungsbereich
    1. Sämtliche Holzverkäufe der ÖBf AG im Rahmen der Online-Auktionsplattform https://holzauktionen.at/ erfolgen auf Basis dieser AGB sowie der im Rahmen der jeweiligen Auktion bekannt gegebenen Bedingungen. Sofern weder in den Bedingungen noch in diesen AGB Regelungen enthalten sind, gelten subsidiär die Österreichischen Holzhandelsusancen und gesetzlichen Bestimmungen. Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen der Teilnehmer an den Online-Auktionen gelten ausdrücklich als abbedungen.
  2. Urheber- und Immaterialgüterrecht
    1. Alle auf der Webseite https://holzauktionen.at/ enthaltenen Elemente wie z.B. Texte, Bilder, Fotos oder Grafiken sind urheber- bzw. immaterialgüterrechtlich geschützt und dürfen daher nicht heruntergeladen, vervielfältigt oder anderweitig bearbeitet oder verwendet werden.
  3. B. BESTIMMUNGEN FÜR ALLE HOLZVERKÄUFE

  4. Teilnahme an Auktionen
    1. Die Anmeldung und Teilnahme an den Online-Auktionen ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen, die Unternehmer sind, erlaubt. Konsumenten iSd § 1 KSchG sind ausgeschlossen.
    2. Die Teilnahme an den Online-Auktionen setzt die Registrierung auf der Seite https://holzauktionen.at/ unter Angabe der wesentlichen Unternehmensdaten voraus. Juristische Personen haben eine natürliche Person als Kontaktperson anzugeben. Die Anmeldung ist kostenlos und erfolgt unter Zustimmung zu diesen AGB und Abgabe einer Zustimmungserklärung nach § 4 Z 14 Datenschutzgesetz (im Folgenden kurz: DSG). Die angegebenen Daten werden anschließend von der ÖBf AG auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Sofern die angegebenen Daten vollständig sind und keine Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen, wird binnen 5 Werktagen das Mitgliedskonto eröffnet und freigegeben. Das Mitglied erhält dann per Email seinen Benutzernamen und sein persönliches Kennwort. Mit Eröffnung des Mitgliedskontos ist das Mitglied berechtigt, an Online-Auktionen teilzunehmen.
    3. Das Mitglied ist verpflichtet, seine auf dem Konto registrierten Daten laufend aktuell zu halten. Im Falle einer Änderung hat das Mitglied umgehend die Angaben in seinem Mitgliedskonto sogleich zu korrigieren.
    4. Für den Schutz und sorgsamen Umgang mit seinen Login-Daten sind die Mitglieder selbst verantwortlich. Mitglieder sind verpflichtet die ÖBf AG umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Mitgliedskonto von Dritten missbraucht wurde. Die Mitglieder haften bei Verletzung der Sorgfaltspflichten für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Es ist verboten, Inhalte zu veröffentlichen, die gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoßen.
    5. Ein Mitgliedskonto ist nicht übertragbar.
    6. Die ÖBf AG ist berechtigt, ein Mitglied von der Teilnahme an Online-Auktionen auszuschließen und sein Konto zu löschen, wenn das Mitglied gegen 3.4. oder 3.5. verstößt oder einen von ihm mit der ÖBf AG auch außerhalb der Online-Auktionsplattform abgeschlossenen Vertrag nicht vereinbarungsgemäß erfüllt, insbesondere wenn er seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises oder zum Erlag einer Besicherung nicht fristgerecht nachkommt.
    7. Die ÖBf AG behalten sich vor, die Online-Auktion ohne Vorankündigung im eigenen Ermessen zu verändern, auszubauen oder zu beenden, ohne dass die an der Online-Auktion teilnehmenden Bieter daraus Ansprüche gegen die ÖBf AG ableiten können.
  5. Zustandekommen des Kaufvertrages
    1. Das Eröffnen einer Online-Auktion durch die ÖBf AG stellt kein Angebot dar, sondern ist lediglich die Einladung an die Bieter, ein Angebot zu legen.
    2. Nimmt ein Mitglied an der Online-Auktion teil, so stellt es damit ein Angebot an die ÖBf AG. Wird während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot auf den Artikel abgegeben, erlischt das Gebot. Die ÖBf AG erklärt schon vorweg mit der Einrichtung der Online-Auktion, die Annahme des bei Ende der Online-Auktion höchsten Gebots. Mit dem von der ÖBf AG festgelegten Ende der Online-Auktion, die der System-Uhrzeit der Online-Auktionsplattform entspricht, kommt somit zwischen der ÖBf AG und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter (Käufer) ein Kaufvertrag über den Erwerb des versteigerten Holzes zustande. Sofern das Holz zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermessen und sortiert ist, handelt es sich bei dem sich aus dem Gebot und der angebotenen Holzmenge ergebende Kaufpreis um einen Cirka-Kaufpreis, der nach der Vermessung/Sortierung den endgültigen Mengen/Qualitäten anzupassen ist.
    3. Bei Systemausfällen wird das festgelegte Ende der Online-Auktion um die Zeit des Systemausfalls verlängert. Die bis zum Systemausfall registrierten Bieter werden von der ÖBf AG davon per Email verständigt.
    4. Der Käufer wird von der ÖBf AG sogleich nach dem Ende der Online-Auktion, längstens aber binnen 6 Stunden, per Email an die auf dem Konto des Käufers registrierte Email-Adresse vom Zustandekommen des Kaufvertrags verständigt. In der Verständigung wird insbesondere
      1. der sich aus dem Gebot sowie der versteigerten Holzmenge und –güte ergebende (Cirka-)Kaufpreis
      2. das Konto, auf das sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zu leisten sind,
      3. die Adresse, an die eine Bankgarantie (Österreichische Bundesforste AG; Pummergasse 10-12, 3002 Purkersdorf) zu übermitteln ist,
      bekannt gegeben. Der Käufer ist verpflichtet, den Erhalt der Verständigung per Email an die absendende Emailadresse der ÖBf AG umgehend, jedenfalls aber binnen eines Werktags, zu bestätigen.
    5. Der Bieter, der das zweithöchste Gebot abgegeben hat, wird von der ÖBf AG sogleich, längstens aber binnen sechs Stunden nach dem festgelegten Ende der Online-Auktion per Email an die auf dem Konto des Käufers registrierte Email-Adresse von diesem Umstand verständigt. Er bleibt der ÖBf AG fünf Werktage ab der Verständigung (wobei der Tag der Verständigung nicht mitzuzählen ist) mit seinem Angebot im Wort, sofern ihm dadurch kein unverhältnismäßig hoher Nachteil entsteht.
    6. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nach Punkt 4.4. letzter Satz nicht fristgerecht nach, kann der Käufer ohne weitere Benachrichtigung disqualifiziert werden, wobei er verpflichtet ist der ÖBf AG den daraus allenfalls resultierenden Schaden zu ersetzen. In weiterer Folge erteilt die ÖBf AG dem Bieter mit dem zweithöchsten Gebot den Zuschlag. Der Zuschlag erfolgt durch E-Mail an die auf seinem Konto registrierte E-Mail Adresse, wodurch der Kaufvertrag mit ihm als Käufer zustande kommt, sofern das E-Mail innerhalb der in 4.5. genannten Bindefrist einlangt.
  6. Besicherung/Zahlung
    1. Der Käufer hat binnen dreier Werktage nach der Verständigung gemäß 4.4. bzw. nach dem Zuschlag gemäß 4.6. (wobei der Tag der Verständigung/Annahme nicht mitzuzählen ist) entweder
      1. eine abstrakte Bankgarantie, die die in 6. genannten Bestimmungen erfüllt, in Höhe des (Cirka-)Kaufpreises an die ÖBf AG zu übermitteln oder
      2. den (Cirka-)Kaufpreis an die ÖBf AG unter Einhaltung der in 7. genannten Zahlungsbestimmungen zu überweisen.
      Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Einlangen der Bankgarantie bei der ÖBf AG an der gemäß 4.4.3. bekannt gegebenen Adresse bzw. das Einlagen des (Cirka-)Kaufpreises auf dem gemäß 4.4.2. bekannt gegebenen Konto der ÖBf AG.
  7. Bestimmungen über Bankgarantien
    1. Bankgarantien müssen laut der Beilage 1 formuliert, in deutscher Sprache abgefasst und von einem seitens der ÖBf AG anerkannten Geldinstitut ausgestellt sein.
  8. Zahlungsbestimmungen
    1. Zahlungen haben ohne Skonto-Abzug spesenfrei und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer durch Überweisung auf das gemäß 4.4.2. bekannt gegebene Konto zu erfolgen.
    2. Bei Zahlungsverzug werden 10 % Verzugszinsen p. a. verrechnet; Mahnungen sind kostenpflichtig (EUR 21,80 je Mahnschreiben).
    3. Die ÖBf AG führt den Holzwerbebeitrag und den FHP-Beitrag selbst ab und können diese Beträge daher vom Käufer nicht in Abzug gebracht werden.
  9. Holzbezug
    1. Der Käufer darf Holz erst beziehen, sobald er seinen Verpflichtungen nach 5. nachgekommen ist und die Bankgarantie/der (Cirka-)Kaufpreis bei der ÖBf AG eingegangen ist. Während der gesamten Vertragslaufzeit muss für vom Käufer bereits bezogenes Holz stets eine ausreichende Sicherstellung bestehen. Der Käufer darf somit nie mehr Holz beziehen und ist die ÖBf AG nicht zur Lieferung von mehr Holz verpflichtet, als bezahlt/besichert ist.
  10. Vertragsaufhebung
    1. Die ÖBf AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Nachfristsetzung aufheben, wenn
      1. der Käufer entgegen 5. nicht fristgerecht zahlt oder eine abstrakte Bankgarantie übermittelt.
      2. der Käufer entgegen 4.4. letzter Satz nicht fristgerecht die Bestätigung über den Erhalt der Verständigung an die ÖBf AG übermittelt.
      3. berechtigte Bedenken über die Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen.
      4. der Käufer abgesehen von den in 9.1.1.und 9.1.2.genannten Fällen mit dem Erlag einer Besicherung oder der Bezahlung des (Cirka-)Kaufpreises auch nur teilweise mehr als 14 Tage in Verzug ist.
      5. der Käufer insolvent wird.
      6. die vertraglich vereinbarten Leistungen von der ÖBf AG aufgrund von Elementarereignissen, Naturkatastrophen oder Kalamitäten nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erbracht werden können.
      7. der Käufer im Annahmeverzug ist oder freigegebenes Holz nicht rechtzeitig abführt.
      8. sich aus der Kontrollvermessung und –sortierung der ÖBf AG gemäß 23.7.wiederholt ein um zumindest 3% höheres Entgelt bezogen auf ein Kalendermonat errechnet als der Käufer auf Basis seiner Vermessung und Sortierung tatsächlich bezahlt hat und die Aufhebung zumindest einmal schriftlich angedroht worden ist.
    2. Bei einem Vertragsrücktritt ist die ÖBf AG berechtigt, über das Holz wieder frei zu verfügen, insbesondere, an den Bieter mit dem zweithöchsten Gebot zu verkaufen. Weiters ist die ÖBf AG berechtigt, den aus dem Vertragsrücktritt entstehenden Schaden geltend zu machen.
  11. Liefermenge
    1. Die ÖBf AG ist berechtigt, von der vertraglich vereinbarten Liefermenge einseitig um bis zu 20% nach oben oder unten abzuweichen.
    2. Im Fall von Elementarereignissen, Naturkatastrophen oder Kalamitäten ist die ÖBf AG berechtigt, von der vertraglich vereinbarten Liefermenge einseitig auch um mehr als 20% nach oben oder unten abzuweichen. Der ÖBf AG ist in einem solchen Fall eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Lieferanten des Käufers einzuräumen.
  12. Eigentumsvorbehalt
    1. Das verkaufte Holz verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der ÖBf AG. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist die ÖBf AG berechtigt, das Holz auch ohne Zustimmung des Käufers wieder abzuholen und frei darüber zu verfügen. Ist das Holz bereits vermischt, bezieht sich dieses Recht auf Holz ähnlicher Art und Güte, im Fall der Verarbeitung auch auf das verarbeitete Holz.
  13. Schlussrechnung
    1. Nach Vermessung und Sortierung des verkauften Holzes wird binnen 14 Tagen eine Schlussrechnung erstellt. Eine allfällige Nach- oder Rückzahlung hat binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen.
  14. Gewährleistung und Haftung
    1. Die ÖBf AG leistet keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft des Holzes oder dessen Freiheit von inneren Fehlern.
    2. Die ÖBf AG leistet keine Gewähr für die störungsfreie Nutzung ihrer Webseite. Die ÖBf AG trägt keine Verantwortung für Gebote oder Informationen ihrerseits, welche fehlgeleitet werden, verloren gehen, unvollständig oder unleserlich sind oder die durch Computerübertragung nicht vollständig eingehen. Ebenso wenig kann die ÖBf AG für Einschränkungen, die den Bietern durch irgendeine technische Fehlfunktion der Software, des Netzes oder der Server entstehen, haftbar gemacht werden.
    3. Die ÖBf AG lehnt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, jedwede Haftung für direkte oder indirekte Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, ab.
    4. Die Haftungsbeschränkung gilt sowohl in Bezug auf die Organe als auch auf die Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen der ÖBf AG.
  15. Laesio enormis
    1. Die Aufhebung des Kaufvertrags gemäß § 934 AGBG ist ausgeschlossen.
  16. Beanstandungen, Bemängelung
    1. Die Bekanntgabe aller von außen erkennbaren Mängel des verkauften Holzes hat bei sonstigem Anspruchsverlust vor der quantitativen und qualitativen Übernahme zu erfolgen.
  17. Gefahrenübergang
    1. Bei Verkauf von Holz am Stock geht die Gefahr mit Beginn der Schlägerungsfrist auf den Käufer über.
    2. Bei Verkauf von Holz frei Forststraße geht die Gefahr mit der Information des Käufers von der Bereitstellung des Holzes auf den Käufer über.
    3. Bei einem Verkauf frei Waggon geht die Gefahr mit dem Verladen des Holzes auf dem Waggon auf den Käufer über.
    4. Bei Verkauf frei Werk geht die Gefahr mit der Einfahrt ins Werk/auf den Lagerplatz auf den Käufer über.
  18. C. BESTIMMUNGEN FÜR LIEFERUNGEN FREI WERK

  19. Anlieferung
    1. Der Käufer gewährleistet eine kontinuierliche und jederzeitige Anliefermöglichkeit sowie Abnahme des Holzes während der branchenüblichen Arbeitszeiten. Der Käufer hat einen geeigneten und zur Vermeidung von Verzögerungen gesonderten Lagerplatz, der eigens für die ÖBf AG auszuweisen ist, zur Verfügung zu stellen. Die Entladung hat bevorzugt gegenüber anderen Lieferanten zu erfolgen, das heißt, bei einer Bahnanlieferung muss längstens binnen einer Schicht, bei LKW-Anlieferung längstens binnen einer Stunde entladen werden. Die Entladung erfolgt sowohl bei Bahn- als auch bei LKW-Anlieferung durch den Käufer auf seine Kosten.
    2. Wird Holz nicht fuhrenweise vermessen, ist es vom Käufer ohne Verwendung metallener Teile eindeutig zu kennzeichnen und bis zur Abmaß getrennt zu lagern.
    3. Ein Verstoß gegen 17.1. stellt einen Annahmeverzug dar. Der Käufer trägt daher in diesem Fall insbesondere das damit verbundene Risiko eines Qualitätsverlustes.
  20. D. BESTIMMUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG FREI WAGGON

  21. Anlieferung
    1. Der Käufer hat die Waggons rechtzeitig bereit zu stellen und dafür zu sorgen, dass eine Anlieferung des Holzes während der branchenüblichen Verladezeiten möglich ist.
    2. Wird das Holz nach Eintreffen im Werk des Käufers nicht fuhrenweise vermessen, ist es vom Käufer ohne Verwendung metallener Teile eindeutig zu kennzeichnen und bis zur Abmaß getrennt zu lagern.
    3. Ein Verstoß gegen 18.1. stellt einen Annahmeverzug dar. Der Käufer trägt daher in diesem Fall insbesondere das damit verbundene Risiko eines Qualitätsverlustes.
  22. E. BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFUHR DURCH DEN KÄUFER AUS DEM WALD

  23. Straßenbenützung
    1. Der Käufer darf für die Holzabfuhr nur die ihm von der ÖBf AG benannten bundesforstlichen Straßen benützen. Die verfügten Einschränkungen sind zu beachten. Ist die Benützung vorgelagerter Privat- oder Interessentschaftswege erforderlich, hat sich der Käufer selbst um die Zustimmung der jeweils Verfügungsberechtigten zu sorgen und die damit allenfalls verbundenen Kosten zu tragen.
    2. Sind auf einer Abfuhrstraße versperrbare Schranken errichtet, so sind diese nach Durchfahrt wieder abzuschließen. Ausgehändigte Schlüssel sind nach Abfuhr wieder zurückzustellen. Bei vertragswidriger Verwendung eines Schlüssels (z. B. Weitergabe an nicht berechtigte Dritte) sowie Benützung von nicht freigegebenen Strecken wird ein Pönale von EUR 400,-- je Einzelfall, bei Schlüsselverlust ein Betrag von EUR 150,-- je Schlüssel verrechnet.
    3. Die ÖBf AG kann die Straßen aus betrieblichen Gründen (z. B. Holzfällungen, Holzmanipulationen) oder aufgrund des Straßenzustandes vorübergehend sperren.
    4. Die ÖBf AG übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand bzw. die ständige Benutzbarkeit der Straßen.
    5. Der Käufer hat über das normale Ausmaß hinausgehende Schäden, die durch ihn an den Straßen verursacht werden, auf eigene Kosten umgehend zu beheben.
  24. Abfuhrzeitpunkt
    1. Die Abfuhr von Holz ist nur nach Freigabe durch die ÖBf AG gestattet. Die Freigabe erfolgt nach Zahlung oder ausreichender Sicherstellung.
    2. Freigegebenes Holz muss kontinuierlich und spätestens bis zum im Kaufvertrag angeführten Zeitpunkt vollständig durch den Käufer abgeführt werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder bei Gefahr in Verzug erforderlich, hat die Abfuhr auf Anweisung der ÖBf AG unverzüglich zu erfolgen.
    3. Ein Verstoß gegen.20.2. stellt einen Annahmeverzug dar. Der Käufer trägt daher in diesem Fall insbesondere das damit verbundene Risiko eines Qualitätsverlustes. Weiters ist die ÖBf AG in diesem Fall berechtigt, die Abfuhr auf Kosten und Gefahr des Käufers selbst zu veranlassen, dem Käufer einen Lagerzins in Rechnung zu stellen oder den Vertrag gemäß 9. aufzuheben. Darüber hinaus ist die ÖBf AG zur bekämpfungstechnischen Behandlung des Holzes gegen Schädlinge auf Kosten des Käufers berechtigt.
  25. F. ABMAß UND SORTIERUNG

  26. Allgemein
    1. Wird Holz mit Rinde gemessen, erfolgt ein vereinbarter Rindenabzug auf Basis der Rindenabzugstabellen (Beilage 2) der ÖBf AG.
    2. Vor der Abmaß darf das Holz weder vermischt, weiterverkauft noch sonst verwendet oder bearbeitet werden.
    3. Die Durchführung von Abmaßen bei Dritten oder durch Dritte ist nur mit Zustimmung der ÖBf AG gestattet.
    4. Die Sortierung ist von fachkundigem und geschultem Personal durchzuführen.
    5. Bei Abfuhr des Holzes aus dem Wald durch den Käufer erfolgt die Vermessung und Sortierung durch die ÖBf AG, bei Lieferung frei Werk durch den Käufer, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
  27. Abmaß und Sortierung durch die ÖBf AG
    1. Der Käufer kann bei der Vermessung des Holzes anwesend sein, wenn er dies schriftlich rechtzeitig bekannt gibt. Terminliche Wünsche des Käufers werden berücksichtigt, wenn dies für die ÖBf AG ohne Nachteile möglich ist, wobei betriebliche Abläufe der ÖBf AG Priorität gegenüber terminlichen Wünschen des Käufers haben.
  28. Abmaß und Sortierung durch den Käufer
    1. Die ÖBf AG darf Flächen, auf denen ungemessenes Holz lagert, zu Kontrollzwecken jederzeit betreten und an der Abmaß teilnehmen.
    2. Die ÖBf AG hat das Recht, bei Abmaß und Sortierung anwesend zu sein und den Vorgang zu überprüfen. Sie ist daher so rechtzeitig zu verständigen, dass eine Teilnahme möglich ist. Im Fall nicht fuhrenweiser Vermessung und Sortierung ist das gesamte gelagerte Holz in einem und ohne Unterbrechung konzentriert zu vermessen und zu sortieren.
    3. Zwischen Lieferung/Bereitstellung des Holzes und Abmaß/Sortierung dürfen nicht mehr als 3 Tage liegen. In der Vegetationszeit wird die durch eine verspätete Abmaß/Sortierung entstehende Qualitätsverschlechterung mit 30% angenommen. In einem solchen Fall ist daher auf das sich aufgrund der Vermessung ergebende Entgelt ein Aufschlag von 30% vorzunehmen.
    4. Die Kosten der Abmaß und Sortierung trägt der Käufer.
    5. Die Abmaßdaten werden der ÖBf AG unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Werktags nach Vermessung im FHP Datenaustauschformat auf das Abmaßportal der ÖBf AG zur Verfügung gestellt.
    6. Bei Abmaßen mittels elektronischer Anlage muss diese geeicht und von der ÖBf AG abgenommen sein. Änderungen an der Anlage sowie an der Software bedürfen vor deren Umsetzung der schriftlichen Zustimmung durch die ÖBf AG.
    7. Die ÖBf AG ist berechtigt Kontrollvermessungen und –sortierungen durchzuführen.
  29. G. BESTIMMUNGEN FÜR VERKAUF VON HOLZ AM STOCK

  30. Aus/Vorzeige
    1. Der Käufer erlangt durch die Aus- oder Vorzeige weder Besitz noch Eigentum am verkauften Holz.
    2. Es darf nur von der ÖBf AG aus- oder vorgezeigtes Holz geschlägert werden.
  31. Schlägerung und Bringung
    1. Bei der Schlägerung und Bringung sind die Anordnungen der ÖBf AG, insbesondere zum Schutz der natürlichen Verjüngung und des verbleibenden Bestandes sowie der angrenzenden Bestände und Kulturen zu befolgen. Die zulässige Stockhöhe darf höchstens 1/4 des Stammdurchmessers, im geneigten Gelände bergseits gemessen, betragen. Die Entastung hat knapp am Stamm zu erfolgen. Schlecht ausgeformtes Holz wird jenem Sortiment gemäß den jeweils geltenden österreichischen Holzhandelsusancen zugerechnet, dem es bei richtiger Ausformung zuzurechnen gewesen wäre.
    2. Motorsägen und Prozessoren dürfen nur mit umweltfreundlichem, rasch abbaubarem Kettenöl auf biologischer Basis betrieben werden.
  32. Vermessung
    1. Das Holz ist entsprechend dem Arbeitsfortschritt, längstens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Schlägerungsfrist, vom Käufer so zur Abmaß bereitzustellen, dass diese ungehindert durchgeführt werden kann. Die ÖBf AG ist unverzüglich zu informieren, sobald die (Teil)abmaß vorgenommen werden kann. Die zur Abmaß nötigen Hilfskräfte hat der Käufer, der vor Beginn der Abmaß von dieser zu verständigen ist, zu stellen.
  33. H. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  34. Vertraulichkeit
    1. Die ÖBf AG und die Käufer verpflichten sich keine vertraulichen Informationen Dritten mitzuteilen oder Dritten sonst direkt oder indirekt zukommen zu lassen sowie die vertraulichen Informationen sonst zu verwerten.
  35. Recht und Gerichtsstand
    1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
    2. In allen allfälligen Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN die Zuständigkeit des für Wien Innere Stadt jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
  36. Salvatorische Klausel
    1. Ist eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verträge nicht beeinträchtigt.
  37. Sonstiges
    1. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
    2. Die ÖBf AG behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen und die Änderungen den Bietern zur Kenntnis zu bringen.
    3. Die Übertragung des Vertrages auf Dritte, die gänzliche oder teilweise Weitergabe in welcher Form auch immer sowie jede Vertragsänderung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
    4. Die postalische Adresse sowie die E-Mail-Adresse eines Mitglieds sind diejenigen, die als aktuelle Kontaktdaten im Mitgliedskonto des Mitglieds von diesem angegeben wurden.
    5. Bei allen in den AGB verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen und Formulierungen gilt, soweit dies möglich ist, die gewählte Form für beide Geschlechter.